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SATZUNG DES BUNDS BAYRISCHER BERUFSJÄGER E.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Bund führt den Namen „Bund Bayrischer Berufsjäger e. V. (im folgenden „Bund“ genannt). Der Bund ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Bundes ist München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Bunds ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder und des Berufsstandes umfassend wahrzunehmen.
(2) Er hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe,
a. sich für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung
der Arbeitsbedingungen von Berufsjägern einzusetzen,
b. die Berufsorientierung der Ausbildung und die Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern,
c. Richtlinien für die Berufsausübung zu entwickeln,
d. praxisorientierte Standards bei der Aus- und Fortbildung anzustreben,
e. die Öffentlichkeit über alle mit der Berufsausübung verbundenen Fragen zu unterrichten.
(3) Der Bund wirkt auf alle Stellen der Regierung und öffentlichen Verwaltung sowie auf alle Einrichtungen ein, die für die Interessen seiner Mitglieder von Bedeutung sind. Dabei bringt er sich auch insbesondere in die Diskussion um Gesetzgebungsverfahren sowie als Sachverständige Stelle in Verwaltungsverfahren ein.
(4) Seine Zwecke erfüllt der Bund insbesondere durch
a. Angebote zur Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder und des Berufsstandes in allen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Berufsprofils,
b. Vertiefung und Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Berufsjägern,
c. Stellungnahmen zu Entwicklungen , die das Berufsprofil beeinflussen,
d. Einsatz für eine nachhaltige jagdwirtschaftliche Wertschöpfung und – Vermarktung in den bayerischen Jagdrevieren,
e. Beratung seiner Mitglieder,
f. Die Förderung und Pflege des jagdlichen Brauchtums als wichtiger Teil des Berufstandes und des Berufsbildes.

§ 3 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnungen der Berufsjäger bis zur Meisterprüfung regeln die vom Bundesminister erlassenen Verordnungen über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 sowie über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 in den jeweils gültigen Fassungen.
(2) Die Ehrenbezeichnungen ”Revieroberjäger” und ”Wildmeister” werden durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste
Jagdbehörde) Revierjagdmeistern verliehen. Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung der Ehrenbezeichnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Mai 1998 Az.: R 4-79
(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Bund hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
a. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden,
i. die zur Führung der Berufsbezeichnung „Revierjäger/in“ befugt sind oder
ii. Auszubildende im Ausbildungsberuf „Revierjäger/in“ sind und den Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses als „Revierjäger“ in Bayern oder einem in Bayern anerkannten Ausbildungsbetrieb, den Besuch der Staatlichen Berufsschule II in Traunstein oder ihres ersten Wohnsitz in Bayern erbringen.
b. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Arbeitgeber in Bayern den Nachweis eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses für „Revierjäger“ erbringen oder in Bayern als Ausbildungsbetrieb anerkannt sind. Sie haben das Recht zu den Mitgliederversammlungen des Bunds Sachanträge zu stellen sowie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und zu reden.
c. Fördernde Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen werden, die den Nachweis der Mitgliedschaft im Förderverein für das Berufsjägerwesen in Bayern e.V. erbringen. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Bunds teilzunehmen.
d. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden natürliche Personen ernennen, die sich im Bund oder um das Waidwerk oder den Berufsstand herausragende Verdienste erworben haben.
(2) Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages mit den erforderlichen Nachweisen an den 1. Vorsitzenden über den in der auf den Antragseingang folgenden Sitzung des Vorstands zu entscheiden ist. Der Aufnahmeantrag kann vom Vorstand nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen oder aus wichtigem Grund, die den Ausschluss aus dem Bund rechtfertigen würden. (§5 Abs. 1d)
(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod,
b. Austritt,
c. Erfolglose Beendigung der Ausbildung zum Revierjäger,
d. Ausschluss aus dem Bund.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1 Vorsitzenden. Er ist bis spätestens zum 31.10 mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a. bei bestandskräftiger Entziehung des Jagdscheins,
b. bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen gegen Vorschriften des Waffenrechtes, des Jagdrechtes, des Tierschutzes, der Lebensmittelhygiene oder des Naturschutzrechtes, die noch nicht zum Verlust der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit führen,
c. wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
d. wenn es den Bundeszwecken (§ 2) oder den weiteren Mitgliedspflichten (§8) zuwider handelt.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor dem Beschluss ist ein Disziplinarverfahren durchzuführen, das der Abwendung des Ausschlusses dient. Dem Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied mittels übergabeschreiben bekanntzugeben.
(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen vier Wochen nach Erhalt des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Nachweis über die Einhaltung der Frist obliegt dem Mitglied. Dem Mitglied steht kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu, bevor die Mitgliederversammlung entschieden hat.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des „Bundes“ auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder leisten Beiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 7 Verbandsabzeichen, Rangabzeichen, Berufsjägergewand
(3) Das Tragen des Bayerischen Berufsjägergewandes ist gewünscht.
(4) Rangabzeichen, Verbandsabzeichen und Koppelschloss dürfen nur von den Mitgliedern getragen werden, an die diese Zeichen vom Bund vergeben worden sind.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich:
a. die Grundsätze der Waidgerechtigkeit selbst vorbildlich zu beachten und die Durchsetzung dieser Grundsätze vorbildlich zu unterstützen,
b. die als Revierjäger erworbenen besonderen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem örtlichen Wirkungskreis einzubringen,
c. die Forschung in Wildbiologie und Jagdwissenschaft zu fördern und zu unterstützen,
d. die Bundeszwecke gemäß § 2, insbesondere den Berufsjägernachwuchs, zu fördern,
e. an den angebotenen Fortbildungen und Veranstaltungen des Bundes regelmäßig teilzunehmen,
f. die für sie festgesetzten Beiträge zu entrichten,
g. die Bundesabzeichen nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 9 Organe des Bundes
Organe des Bundes sind:
a. der Vorstand,
b. der erweiterte Vorstand,
c. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand (geschäftsführende Vorstand) besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden,
b. dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter,
c. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzende sind jeder für sich alleine vertretungsbere
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Bundes. Er ist für alle nicht anderweitig durch diese Satzung, aufgrund dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesene Aufgaben zuständig.

§ 11 Erweiterter Vorstand
(1) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
a. dem Vorstand (§ 10 Abs. 1),
b. den Gruppenobmännern,
c. dem Ausbildungsberater,
d. dem Rechtsberater, der die Befähigung zum Richteramt hat,
e. dem Vertreter für die Pressearbeit,
f. dem Vertreter der Auszubildenden.
(2) Zusätzlich können durch Beschluss des Vorstands in den erweiterten Vorstand berufen
werden:
a. ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder, der vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagen wird,
b. ein Vertreter der fördernden Mitglieder, der vom 1. Vorsitzende vorgeschlagen wird,
c. ein Vertreter der Ehrenmitglieder, der vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagen wird,
d. in Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes, der von diesem vorgeschlagen wird,
e. ein Vertreter des Landesjagdverbandes Bayern, der von diesem vorgeschlagen wird,
f. ein Vertreter der Obersten Jagdbehörde, der von dieser vorgeschlagen wird,
g. Sprecher der Berufsjäger der Bayerischen Staatsforsten, der von diesen vorgeschlagen wird.
(3) Der erweiterte Vorstand berät und behandelt die Belange und Interessen des Bundes und kann dem Vorstand für dessen Entscheidung Empfehlungen erteilen.

§ 12 Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und erweiterten Vorstand
(1) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(2) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Die Einladung per email
genügt dem Schriftformerfordernis. Drei Mitglieder des Vorstands ( § 10 Abs.1) können zusammen ebenfalls eine Sitzung einberufen. Eine vorbereitende Vorstandssitzung muss
vor der Einladung zu jeder ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Der erweiterte Vorstand soll zumindest einmal jährlich zusammentreten.
(3) Den Vorsitz, in den Vorstands- bzw. erweiterten Vorstandssitzungen führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied, oder ein
von der Vorstandssitzung bestimmtes Mitglied.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind, festzuhalten.
(5) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Aufwendungen der Vorstandsmitglieder werden diesen auf ihren Antrag erstattet. Der Vorstand kann stattdessen die Gewährung von Jahrespauschalen beschließen.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie findet
regelmäßig im 2. Quartal statt und wird im jährlichen Wechsel von den Regionalgruppen
ausgerichtet.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl des Vorstands und erweiterten Vorstandes, bei letzteren nur § 12 d, e
und f,
b. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
c. die Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstands,
d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Bundes,
e. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f. die Beschlussfassung über die Disziplinarordnung,
g. die Beschlussfassung über die Ehrenordnung,
h. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. die Entscheidung über die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern aus dem Bund durch den Vorstand,
j. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand,
k. die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen bis 31.3. schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über Anträge, die nach Ablauf der Einreichungsfrist gestellt werden, ist in der Mitgliederversammlung zunächst über deren Dringlichkeit zu entscheiden. Erst für den Fall, dass diese Anträge durch die Mitgliederversammlung für dringlich erklärt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung in der Sache.
(4) Der Vorstand muss von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Bundes die Einberufung verlangt, ferner wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Alle Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe durch den Jahresbericht gilt als persönliche schriftliche Einladung. Die Einladung per Email genügt dem Schriftformerfordernis.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Zur Leitung der Wahlen ist ein Wahlleiter durch Beschluss der Versammlung zu bestimmen.
(7) Als Schriftführer fungiert der 1. Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung der 2. Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 1/2, über die
Auflösung des Bundes einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheiten mitgezählt. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind, festzuhalten.
(9) Vollmachten sind zu Wahlen nicht zugelassen.

§ 14 Regionale Gliederung des Bundes
(1) Das Vereinsleben außerhalb der zentralen Veranstaltungen des Bundes wird in regionalen Gruppen organisiert, nämlich in:
a. Chiemgau/Süd Ost Bayern,
b. Werdenfels,
c. Allgäu,
d. Nordbayern.
(2) Jedes Mitglied kann die Zugehörigkeit zu einer Gruppe frei wählen.
(3) Jede Gruppe wird von einem 1. und 2. Gruppenobmann geleitet. Diese werden alle drei Jahre von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe gewählt .Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
(4) Die Gruppenobmänner sind verpflichtet in den Jahren, in denen die Mitgliederversammlung nicht von der Regionalgruppe ausgerichtet wird, eine Gruppenversammlung abzuhalten. Sie wird vom 1. oder 2. Gruppenobmann geleitet. Die Termine sind rechtzeitig im Jahresbericht zu veröffentlichen. Bei den Gruppenversammlungen wird von den jeweiligen Gruppenobmännern über die Arbeit in den Gruppen Bericht erstattet.
(5) Die Gruppen verwirklichen in ihrer Gruppenarbeit Satzungsziel und Zweck des Bundes.
(6) über den Verlauf der Gruppenversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Satzung für die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15 Datenschutzbestimmungen
(1) Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Bundes erhebt, verarbeitet und nutzt der Bund unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene
Daten der Mitglieder. Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Der Bund betreibt eine Mitgliederverwaltung, die in Abstimmung mit dem Schriftführer der (ordentlichen) Mitglieder auf dem neuesten Stand gehalten werden muss, insbesondere auch zur reibungslosen Zusendung des Jahresberichtes.
(2) Im Jahresbericht des Bundes sowie auf dessen Homepage kann der Bund berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit den Mitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b. Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind,
c. Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten
Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt,
d. Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.
(4) Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten
generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung des Bundes notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.
(5) Den Organen des Bundes, allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle oder sonst für den Bund Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Bund oder Beendigung der für den Bund zu erledigenden Tätigkeit.

§ 16 Haftungsbegrenzung
(1) Der Bund haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder (auch natürliche Personen der Mitgliedsvereine) bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Bund oder bei Veranstaltungen des Bundes erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
(2) Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des Bundes oder besondere Vertreter und sonstige natürliche Personen der Mitgliedsvereine des Bundes, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 720,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Bund, dessen Mitgliedern und gegenüber den natürlichen Personen der Bunds-Mitglieder bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Bundes Bayrischer Berufsjäger e. V. kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Inventar in Geld umzusetzen.

§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Bundes.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.

München, im Juni 2018

 

Satzung

Förderwerk des Bayrischen Berufsjägerwesens e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen »Förderwerk des Bayrischen Berufsjägerwesen e.V.«.

(2) Vereinssitz ist München.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. xxx eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist

a. die Förderung der Jagdwissenschaft und Wildtierforschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)
b. die Verhütung und Bekämpfung von Wildtierseuchen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)
c. die Förderung des Naturschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
d. die Förderung des Tierschutzes in der jagdlichen Praxis (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO)
e. die Förderung des jagdlichen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO)

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Trägerschaft, Finanzierung und Durchführung von wissenschaftlichen Projekten, die sich insbesondere mit der Wildtierbiologie beschäftigen, sowie Teilnahme an Arbeitsgruppen des Bundes und der Länder, die jagdliche und wildbiologische Fragestellungen betreffen (z.B. Große Beutegreifer, Wolf, Bär etc.),
b. Verbesserung des Informationsaustausches durch neue Informationskanäle (z.B. digitale Medien) zwischen Jägern und den zuständigen Behörden (z.B. Veterinär- und Gesundheitsämter) zur Verhütung und Bekämpfung von Wildtierseuchen, sowie der Bereitstellung von Informationen (Flyer, digitale Medien) für die Bevölkerung zur Wildtierseuchenprävention und deren Bekämpfung,
c. Durchführung und Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen, die sich dem Naturschutz widmen und dabei das berechtigte Interesse der Gesellschaft an dem art- und sachgerechten Umgang mit wildlebenden Tieren und deren Lebensansprüchen sowie tierschutzgerechter Jagdausübung berücksichtigen. Ferner durch Teilnahme an bestehenden Naturschutzprojekten.
d. Teilnahme an waffentechnischen Versuchen zur Verbesserung des waidgerechten Schusses zum Wohle des Tieres,
e. Durch Teilnahme an Veranstaltungen bzw. durch Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die das jagdlichen Brauchtum betreffen, wie z.B. Hubertusmesse sowie durch Unterstützung von Jagdhornbläsergruppen und anderer Gruppen, die sich dem jagdlichen Brauchtum widmen,
f. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch mediale Zusammenarbeit.
(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und freien Zuwendungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht selbst die Voraussetzungen für eine Förderung im Sinne des Vereinszwecks erfüllen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einrichtungen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

(2) Mitglied des Vereins ist als Gründungsmitglied der Bund Bayrischer Berufsjäger e.V.

(3) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss wird mit Mitteilung des Beschlusses an das betroffene Mitglied wirksam. Der Ausschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied eine Adressenänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein nicht bekannt ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldbeiträge) erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Bund Bayrischer Berufsjäger e.V. sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten und keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind. Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

(2) Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet

a. die Grundsätze der Waidgerechtigkeit selbst vorbildlich zu beachten und die Durchsetzung dieser Grundsätze vorbildlich zu unterstützen,,
b. die Forschung in Wildbiologie und Jagdwissenschaft zu fördern und zu unterstützen,
c. für die Schaffung von Stellen und Ausbildungsplätzen im Beruf „ Revierjäger/ in“ einzutreten,
d. die für sie festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss ernannt und von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 8 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat

(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Alle Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung bekanntzugeben. Die Einladung per Email genügt dem Schriftformerfordernis.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstands für erforderlich gehalten werden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein Dritter nicht bevollmächtigt werden.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und an alle Mitglieder zu versenden.

(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

c. Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
d. Entlastung des Vorstands
e. Festsetzung der Beitragshöhe für Mitglieder sowie deren Fälligkeit
f. sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung
sowie über Satzungsänderungen

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstand des Bundes Bayrischer Berufsjäger e.V.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des Vereins soll der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Die Vertretungsmacht wird nicht beschränkt.

(3) Der Vorstand kann weitere beratende Vorstandsmitglieder (ohne Stimmrecht für Vorstandsbeschlüsse) in den Vorstand kooptieren.

(4) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern, mindestens aber einmal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und ein Drittel seiner Mitglieder im Sinn des vorstehenden Absatzes (1) anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuberufung des Vorstands im Amt. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(6) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

a. die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
b. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
d. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich der
Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen
e. die Vorlage der Jahresrechnung und des Prüfberichts in der
Mitgliederversammlung
f. alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, für die nicht
die Mitgliederversammlung zuständig ist
(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Aufwendungen der Vorstandsmitglieder werden diesen auf ihren Antrag erstattet. Der Vorstand kann stattdessen die Gewährung von Jahrespauschalen beschließen.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Ferner kann der Vorstand bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einem hauptamtlichen Geschäftsführer, der den Weisungen des Vorstands unterliegt, zu übertragen. Weitere hauptamtliche Mitarbeiter können zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte durch den Vorstand eingestellt werden. Diesen Personen kann der Vorstand auch aufgabenbezogene Zeichnungsrechte (i.A.) übertragen. Auswahl und Einstellung der Fachkräfte obliegt ausschließlich dem Vorstand.

§ 11 Beirat

(1) Der Vorstand bestellt einen Beirat auf die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Der Beirat soll aus mindestens drei Personen bestehen und nach Möglichkeit nachfolgende Interessensgruppen berücksichtigen:

a. Bauernverband; Waldbesitzerverband; Verband der Grundbesitzer,
b. Landesjagdverband,
c. Naturschutzverbände, die im obersten Jagdbeirat oder Naturschutzbeirat vertreten sind.

(2) Beiräte, die von den Interessengruppen vorgeschlagen werden müssen sich zu den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit bekennen und sich im Übrigen zur Beachtung der Mitgliederpflichten des § 7 verpflichten.

(3) Der Beirat soll den Vorstand in Sachfragen beraten.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung, in der vom Kassenprüfer berichtet wird.

(2) Die Jahresrechnung ist dem Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
(3) Das Ergebnis ist zu protokollieren und als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Datenschutzbestimmungen

(1) Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Bundes erhebt, verarbeitet und nutzt der Bund unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder. Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Der Bund betreibt eine Mitgliederverwaltung, die in Abstimmung mit dem Schriftführer der (ordentlichen) Mitglieder auf dem neuesten Stand gehalten werden muss, insbesondere auch zur reibungslosen Zusendung des Jahresberichtes.

(2) Im Jahresbericht des Bundes sowie auf dessen Homepage kann der Bund berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit den Mitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b. Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind,
c. Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt,
d. Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.

(4) Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung des Bundes notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.

(5) Den Organen des Bundes, allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle oder sonst für den Bund Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Bund oder Beendigung der für den Bund zu erledigenden Tätigkeit.

§ 14 Haftungsbegrenzung

(1) Der Bund haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder (auch natürliche Personen der Mitgliedsvereine) bei der Benutzung von Anlagen, Ein-richtungen oder Geräten des Bund oder bei Veranstaltungen des Bundes erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

(2) Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des Bundes oder besondere Vertreter und sonstige natürliche Personen der Mitgliedsvereine des Bundes, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 720,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Bund, dessen Mitgliedern und gegenüber den natürlichen Personen der Bunds-Mitglieder bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 15 Auflösung, Anfallberechtigung

(1) Der Verein kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt »Auflösung des Vereins« stehen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Im Übrigen ist § 6 der Satzung entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Deutscher Berufsjäger e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.

München, im Oktober 2018

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Herzlich Willkommen

Herzlich willkommen beim Bund Bayrischer Berufsjäger. Als Berufsverband setzen wir uns für die Interessen unserer Mitglieder ein und informieren alle, die sich für das Berufsbild „Jäger“ interessieren oder damit zu tun haben. Deshalb finden Sie auf unserer Homepage ...
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Berufsbild

Der Beruf des Revierjägers ist so vielseitig wie die Reviere in denen er arbeitet. Vom Gebirge bis zum Meer sind Revierjäger zuständig für Wildtiere und deren Lebensraum. Das Wetter sowie die Jahreszeiten bestimmen die abwechslungsreichen Tätigkeiten …
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Aus- & Weiterbildung

Die Bayrischen Berufsjäger und die zuständigen Forstbehörden pflegen ein klassisches Ausbildungssystem wie es auch in anderen Handwerksberufen üblich ist. Dieses ist in den Ausbildungsverordnungen geregelt ...